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Die „neue Badekur“

Die „alte“ Badekur mit ihren bisherigen Begriffen „ambulante Vorsorgekur“ und „ambulante Rehabilitationskur“ ist im §23 SGB V neu formuliert worden.

Die „neue Badekur“ heißt nun „ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort“

Und wird weiterhin für 3 Wochen oder länger mit einem Kurarztschein gewährt.

 

Sie dient dazu das Auftreten einer Krankheit zu verhindern oder zu verzögern:

  • ambulante Vorsorgeleistung zur Krankheitsverhütung

Oder Die Verschlimmerung einer chronisch gewordenen Krankheit zu verhindern:

  • Ambulante Vorsorgeleistung bei einer bestehenden Krankheit

Die Wirkprinzipien der Badekur sind:

 

  • Schonung zur Erholungsförderung
  • Übung als Regulationstherapie für das innere Gleichgewicht
  • Kräftigung zur Funktionsverbesserung der Organe.


Diese Reiz-Reaktionstherapie kann nur an einem entsprechenden Kurort durchgeführt werden, nicht am Wohnort.

Der Antrag wird vom Hausarzt ausgefüllt und von Ihnen bei der Krankenkasse eingereicht. Es genügt nicht nur die Diagnose anzugeben, sondern hier muss die „Krankheitsverhütung“ begründet werden (z.B. stressbedingte Befindlichkeitsstörung Kopfschmerzen, Muskelverspannung, Schichtarbeitsfolgen, Schlafstörungen, usw.).

Bei einer bestehenden chronischen Krankheit muss die Schädigung (z.B. Schultersteife, dauerhafter WS-Schmerz bei degenerativen Veränderung der WS usw.) mit der resultierenden Funktionsstörung (wie z.B. nicht mehr Socken anziehen oder Schuhe binden möglich. Treppensteigen nicht mehr möglich oder gefährdet, tägliche Hygienemaßnahmen nicht mehr möglich oder stark eingeschränkt, usw.) im Kurantrag eingetragen werden.

Wichtig ist auch die Formulierung des Kurziels:

  • Dem Patienten wird dadurch die Hilfe zum besseren Umgang mit seinem Leiden gegeben,
  • Der Erhalt der Fähigkeiten im Alter (Geroprophylaxe) wird gefördert.
  • Pflegebedürftigkeit vermieden oder gemindert.

 

Meist werden die Kuren wegen ungenügender Begründung vom MDK (Medizinischer Dienst) nicht befürwortet.

Erfolgt eine Ablehnung, verlangen Sie eine medizinische Begründung und legen Sie Widerspruch ein.

Der MDK kann nur Empfehlung für oder gegen eine Kur abgeben.
Entscheiden kann nur Ihre Krankenkasse.

Nach dem Leistungsrecht besteht weiter ein Anspruch der „ambulanten Vorsorgeleistung“ alle 3 Jahre. Bei medizinischer Notwendigkeit (Begründung im Antrag!!) kann die Kur auch vor Ablauf der 3 Jahresfrist gewährt werden. Also auf jeden Fall bei einem 2-Wochen-Aufenthalt in Ihrem Kurort die Kur rechtzeitig beantragen. Die Verordnung einer ambulanten Kurmaßnahme belastet in keiner weise das „Heilmittelbudget“ Ihres Arztes.
Ihr Hausarzt oder Orthopäde kann für die Antragstellung die Ziffer 79 als Honorar abrechnen.

 

Wir beraten Sie gern, rufen Sie an oder schicken Sie uns eine Mail!

Schloss Kirchham